Satzung 
International Organization for Business Coaching e.V. 

Präambel

Hinweis zu geschlechtsneutralen Formulierungen

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet. Stellvertretend für alle Geschlechtsformen wird jeweils nur die kürzere, männliche Schreibweise verwendet.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein wurde am 30.07.2019 gegründet und trägt den Namen International Organization for Business Coaching e.V., nachfolgend IOBC genannt.

2. Der Sitz des Vereins ist München. Dort ist er in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt im internationalen Rahmen den Zweck der Förderung und Entwicklung des Business Coachings in Praxis, Forschung und Lehre sowie Aus-, Fort- und     Weiterbildung. Grundsatz dabei ist das Zusammenwirken von Praktikern, Ausbildern, Wissenschaftlern und Kunden und die weltweite Wahrnehmung ihrer Interessen         (Four-Ring-Concept).

2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    a) Die Ausprägung von Qualifizierungsanforderungen und von prozessbezogenen Normen sowie die Formulierung gemeinsamer Standards;

    b) die Planung, Förderung und Durchführung – insbesondere wissenschaftlicher – Lehr- und Vortragsveranstaltungen;

    c) die Anregung, Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen;

    d) die Entwicklung einer anerkannten Berufsform als Business Coach;

    e) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbänden.

3. Der Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung einheitlicher Standards im Business Coaching und die Zertifizierung der Ausbildung nach den Standards des                     Vereins.

4. Der Verein wird, wo möglich und nötig, Einfluss auf das Berufsbild des Business Coachs in der Öffentlichkeit nehmen. Dazu kann er in Kooperation zu anderen                         Verbänden und in den Dialog mit der Politik und anderen Verbänden treten.

5. Der Verein fördert die Erarbeitung internationaler Berufsstandards und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

 

§ 3 Organe des Vereins

Der Verein gliedert sich in folgende Organe: 

 

  1. Hauptversammlung (§ 8 (engl. General Assembly) 
  2. Verwaltungsrat (§ 9) (engl. Board of Directors)
  3. Vorstand (§ 10) (engl. Management Board) 
  4. Senat (§ 12) (engl. Senate)
  5. Beirat (§ 13) (engl. Advisory Council) 
  6. Schiedsgericht (§ 14) (engl. Court of Arbitration) 
  7. Zertifizierungsausschuss (§ 15) (engl. Certification Committee) 
  8. Generalsekretär (§ 19) (engl. Secretary General) 
     

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins werden grundsätzlich nationale Verbände, aber im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung auch natürliche Personen,                                                   Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft ist an spezifische Voraussetzungen gebunden, die sich               aus dieser Satzung ergeben. Zusätzlich kann der Vorstand unter Zustimmung des Verwaltungsrates mit jeweils 3/4-Mehrheit Richtlinien erstellen. Juristische                         Personen des öffentlichen Rechts können nur eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

    a) Ordentliche Mitgliedschaft

        i.   Ordentliche Mitglieder sind sowohl einfache als auch direkte Mitglieder.

        ii.  Die einfache Mitgliedschaft kann erwerben, wer Mitglied in einem nationalen Verband ist, der der IOBC angehörig ist. Einfache Mitglieder, die Delegierte (gemäß                    § 7, Abs.1) sind, sind stimm- und antragsberechtigt; sie haben Rederecht auf der Hauptversammlung.

        iii.  Die direkte Mitgliedschaft steht ausschließlich natürlichen Personen zu, die entweder nicht Mitglied in einem nationalen Verband sind, der zur IOBC gehört, oder                  soweit sie dennoch Mitglied in einem nationalen Verband sind, der der IOBC angehört, dennoch die direkte Mitgliedschaft erwerben wollen und hierfür den                            entsprechenden Mitgliedschaftsbeitrag zahlen. Direkte Mitglieder, die Delegierte (gemäß § 8, Abs. 9) sind, sind stimm- und antragsberechtigt; sie haben                                  Rederecht auf der Hauptversammlung.

        iv.  Das Aufnahmeverfahren einfacher Mitglieder regelt der jeweilige Kooperationsvertrag mit dem nationalen Verband, der zur IOBC gehört.

        v.   Über den Aufnahmeantrag direkter Mitglieder, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige                                 Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung und die Standards des Vereins an.

      b) Außerordentliche Mitgliedschaft

           i.   Außerordentliche Mitglieder werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ferner können außerordentliche Mitglieder juristische Personen des privaten                       Rechts sein, wenn die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person bereits als Mitglied aufgenommen wurden.

           ii.  Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich beim Verein einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige                                             Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung und die Standards des Vereins an.

           iii. Die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern umfassen keine Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrechte. Ansonsten werden ihre Rechte und                               Pflichten durch den Vorstand festgelegt.

       c) Fördermitgliedschaft

           Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keine Antrags-, Stimm-, Rede- und                      Wahlrechte. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich beim Verein einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige                    Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung und die Standards des Vereins an.

        d) Ehrenmitgliedschaft

             Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands unter Zustimmung des Verwaltungsrates mit jeweils 3/4-Mehrheit ernannt. Hierzu können Personen                          berufen werden, die sich um das Business Coaching und/oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche                Mitglieder im Status eines Delegierten (§ 8, Abs. 9), sind aber von den Mitgliedsgebühren befreit. Mit der Ernennung erkennt das Ehrenmitglied die Satzung und                    die Standards des Vereins an.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

3. Der Verein erhebt für die Mitgliedschaft Beiträge nach einer Gebührenordnung. Die Inhalte der Gebührenordnung samt der Gebührenhöhe legt der Vorstand mit                   3/4-Mehrheit fest.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a) Tod

    b) Auflösung des nationalen Verbandes

    c) Erlöschen der juristischen Person

    d) Kündigung (§ 6)

    e) Ausschluss (§ 6)

 

§ 5 Kooperationen 

1. Mit den nationalen Verbänden können spezifische Kooperationsverträge geschlossen werden. Diese Kooperationsverträge werden durch den Vorstand unter                         Zustimmung des Verwaltungsrates mit jeweils 3/4-Mehrheit für den Verein abgeschlossen.

2. Der Vorstand ist ferner berechtigt mit weiteren (juristischen) Personen Kooperationsverträge abzuschließen. Soweit es den satzungsgemäßen Zwecken dient, ist der             Vorstand befugt Kooperationen mit anderen Organisationen einzugehen.

 

§ 6 Kündigung

1. Die Kündigung eines Mitglieds kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Sie hat mit eingeschriebenem Brief (Einwurf/Einschreiben) an den                 Verband zu erfolgen. Einfache Mitglieder, die Mitglieder in einem nationalen Verband sind, kündigen ihre Mitgliedschaft direkt in ihrem nationalen Verband. Einzelheiten     zur Kündigung in einem nationalen Verband regeln die nationalen Verbände eigenständig. Kündigungsmodalitäten eines nationalen Verbandes werden innerhalb eines       Kooperationsvertrages zwischen nationalem Verband und IOBC geregelt. 
2. Sobald ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied oder ein Fördermitglied im Beitragsrückstand ist, ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten sind davon       unberührt, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt auch bei einer Kündigung für den Mitgliedszeitraum weiter erhalten. Einzelheiten im Falle von                           Beitragsrückständen regelt die Gebührenordnung. 
3. Des Weiteren kann die Mitgliedschaft bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins sowie gegen seine Mitgliederpflichten                               ausgeschlossen werden. Die Ausschlussgründe werden dem Vorstand vom Generalsekretär vorgelegt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher             Mehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist nicht der ordentliche Rechtsweg gegeben, sondern ausschließlich eine Anrufung des Schiedsgerichts (§ 14)                   vorgesehen. Ausschlussgründe sind bei Verstößen gegen die Satzung, die Gebührenordnung, gegen zugelassene Vereinsinteressen, unehrenhaftes Verhalten innerhalb     oder außerhalb des Vereins sowie bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Standards des Vereins gegeben. 
4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch Ausführung des Generalsekretärs. Das davon betroffene Mitglied ist hierzu anzuhören, bevor der Vorstand darüber             entscheidet. Ebenso ist der Generalsekretär hierzu anzuhören. 
5. Das von einem Ausschlussverfahren betroffene Mitglied kann, soweit es Funktionsträger im Verein ist, vom Vorstand bis zur endgültigen Klärung von seinen Ämtern             suspendiert werden. 
6. Mit dem Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein. Sämtliche Dokumente des               Vereins sind unverzüglich an diesen zurückzusenden. 
7. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, den Schiedsgerichtshof (§ 14) anzurufen. Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zugang. Dem                                 Schiedsgerichtshof ist das Ausschlussschreiben und die Begründung, warum sich das Mitglied dagegen wehrt, innerhalb derselben Frist zuzuleiten. Der                                 Schiedsgerichtshof entscheidet in diesen Verfahren endgültig. Wird die Monatsfrist versäumt, ist der Ausschluss nicht mehr angreifbar. Die Mitgliedschaft ist damit               endgültig beendet. 
8. Nach Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand Auszeichnungen und Ehrungen aberkennen und deren Rückgabe verlangen. 
 

§ 7 Nationale Verbände

1. Der Vorstand kann unter Zustimmung des Verwaltungsrates mit jeweils 3/4-Mehrheit mit nationalen Verbänden Kooperationen durch Abschluss von Verträgen                       eingehen (s. § 5). Nationale Verbände müssen dazu eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und mindestens zehn Mitglieder aufweisen. Der Verein kann nach                       eigenem Ermessen mit mehreren nationalen Verbänden zusammenarbeiten und diese in den Verein aufnehmen. Die nationalen Verbände entsenden in die                           Hauptversammlung Delegierte, die die nationalen Mitglieder vertreten. Die Delegierten werden für jeweils zwei Jahre benannt.

2. Für diese Kooperationsverträge mit den nationalen Verbänden gilt ausschließlich Deutsches Recht. Bei Streitigkeiten über diesen Vertrag ist folgende                                       Schiedsgerichtsbarkeit zuständig: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) – Geschäftsstelle München.

3. Voraussetzung für diese Kooperationen ist die verbindliche Anerkennung der Standards dieses Vereins.

4. Die nationalen Verbände können im Einvernehmen mit dem Vorstand gewählte Vertreter in die folgenden Gremien entsenden: Zertifizierungsausschuss und Senat.               Näheres dazu wird in den Kooperationsverträgen mit den nationalen Verbänden (s. § 5) geregelt.

 

§ 8 Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Sie stellt                   ferner den Jahresabschluss fest und beschließt über Satzungsänderungen.

2. Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Versammlungsort wird durch den Vorstand bestimmt.

3. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung durch den Vorstand in schriftlicher Form – wobei eine E-Mail                   ausreichend ist.

4. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Hauptversammlung mittels einer hierfür geeigneten elektronischen Plattform durchgeführt wird. Die Dauer der                                   Versammlung kann auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen ausgedehnt werden; die gleichzeitige Beteiligung der teilnehmenden Mitglieder ist nicht                           erforderlich. Die Möglichkeit einer demokratischen Meinungs- und Willensbildung ist über die gesamte Dauer der Versammlung zu gewährleisten. Ebenfalls ist zu               gewährleisten, dass die Abstimmungsergebnisse zum Nachweis ausgedruckt werden können. Über den Ablauf und die Gestaltung der elektronischen                                     Hauptversammlung entscheidet der Vorstand. Die Grundsätze des Vereinsrechts sind zu wahren.

5. Die Hauptversammlung besteht aus:

    a) Vertretern der nationalen Verbände, sogenannte Delegierte, die stimm- und antragsberechtigt sind; sie haben Rederecht.

    b) Vertretern der Direktmitglieder, die in einer gesonderten Versammlung, die elektronisch stattfindet (s. § 8, Abs. 9), eigene Delegierte entsenden. Diese sind                             stimm- und antragsberechtigt und haben Rederecht.

     c) Mitgliedern der nationalen Verbände oder Direktmitglieder, die nicht Delegierte sind; diese sind nicht stimm- und antragsberechtigt; sie haben kein Rederecht.

     d) Außerordentlichen Mitgliedern; sie sind nicht stimm- und antragsberechtigt; sie haben kein Rederecht.

     e) Den Mitgliedern des Vorstandes; sie sind stimm- und antragsberechtigt, sie haben Rederecht und deren Präsident leitet die Hauptversammlung.

     f) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates; sie sind stimm- und antragsberechtigt, sie haben Rederecht.

     g) Fördermitgliedern; sie sind nicht stimm- und antragsberechtigt und haben kein Rederecht.

     h) Ehrenmitgliedern; sie sind stimm- und antragsberechtigt und haben Rederecht.

      i) Dem Generalsekretär; er ist nicht stimm- und antragsberechtigt, hat aber Rederecht.

6.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und sein Stellvertreter sind berechtigt, bei der Hauptversammlung und deren Vorbesprechung anwesend zu sein und das Wort           zu ergreifen. Sie sind aus ihrer Funktion heraus nicht stimmberechtigt.

7.   Jeder Delegierte eines nationalen Verbandes, jeder Delegierte der Direktmitglieder, jedes Ehrenmitglied, jedes Mitglied des Verwaltungsrates und des Vorstands                   haben in der Hauptversammlung Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmrechtsberechtigte ist nicht zulässig. Stimmhäufungen sind nicht               zulässig. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das bedeutet, Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates können nicht zugleich Delegierte sein.

8.   Die nationalen Verbände haben je 50 Mitglieder einen Delegierten, mindestens aber pro nationalem Verband einen Delegierten. Maßgebend für die Berechnung der           Delegierten der nationalen Verbände ist die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder am 1. Januar des Jahres der Hauptversammlung. Dazu haben die           nationalen Verbände bis zum 31. Januar ihre Mitgliederanzahl an den Generalsekretär zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist der Vorstand zu einer                       Schätzung berechtigt.

9.  Die Direktmitglieder wählen mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung in einer vom Vorstand mit Hilfe des Generalsekretärs zu organisierenden                          elektronischen Versammlung ihre Delegierten für die Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Anzahl der Delegierten erfolgt nach demselben Schlüssel        wie bei den nationalen Verbänden, also ein Delegierter pro 50 Direktmitglieder. Die Höchstzahl der Delegierten, die durch die Direktmitglieder entsendet werden,                  darf die der Delegierten nicht übersteigen, die durch die nationalen Verbände entsendet werden. Mindestens werden die Direktmitglieder aber durch einen                            Delegierten vertreten.

10. Die Kosten für die Entsendung und die Teilnahme trägt jeder Delegierte und jedes Mitglied selbst.

11. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten gegeben.

12.  Es entscheidet jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern gesetzliche Erfordernisse oder diese Satzung nicht eine anderweitige Mehrheit                   vorsehen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen und wie Abwesende zu behandeln. Abgegebene ungültige Stimmen oder unbeschriftete Stimmzettel sind nicht zu               berücksichtigen. Diese Regelung bezieht sich auch auf elektronische Stimmabgaben.

          Eine 3/4-Mehrheit ist bei folgenden Beschlüssen erforderlich:

          -       Misstrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern davon

          -       Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

13.   Die Hauptversammlung entscheidet grundsätzlich in offener Abstimmung mit Handzeichen. Eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln kommt auf Vorschlag des            Sitzungsleiters mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zustande. Sollte es zu einer geheimen Abstimmung kommen, ist ein Wahlausschuss mit drei                            Mitgliedern zu bilden. Diese Regelung bezieht sich auch auf elektronische Abstimmungsverfahren.

14.    Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Hierzu reicht eine E-Mail aus. Der Vorstand hat           die Anträge unverzüglich den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten. Dringlichkeitsanträge können jederzeit gestellt werden, bedürfen allerdings der                           Unterzeichnung von mindestens zehn Antragsberechtigten Teilnehmern an der Hauptversammlung. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung sind unzulässig.

15.   Der Vorstand erstellt die Tagesordnung.

16.   Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist zwingend Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Generalsekretär erstellt und muss zur Gültigkeit vom                           Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei dessen Verhinderung, seines Vertreters und des Verwaltungsratsvorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – seines                     Vertreters unterzeichnet werden.

17.    Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Ebenso kann der Verwaltungsrat unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine                             außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

18.   Vor der Hauptversammlung hat eine Versammlung von Vorstand und Verwaltungsrat zur Vorbereitung der Hauptversammlung stattzufinden. Hierzu werden der                   Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Vorsitzende des Vorstandes einen einvernehmlichen Termin finden. Dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die                   Hauptversammlung.

19.   Sollte die Bildung eines Wahlausschusses erforderlich sein, so wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder einer seiner Vertreter einen Vorschlag hierzu                           unterbreiten, über den die Hauptversammlung sodann mit einfacher Mehrheit bei Handabstimmung entscheidet. Dabei ist der Leiter des Wahlausschusses zu                       bestimmen. Findet keine Einigung statt, sind der Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie – nach seiner Auswahl – Mitglieder des Schiedsgerichts vorgesehen.

20.   Alle Personen müssen einzeln gewählt werden. Bei der Abstimmung über den Wahlausschuss wird in Blockwahl abgestimmt, wenn nur die Anzahl der Mitglieder des         Wahlausschusses zur Wahl stehen.

 

§ 9 Verwaltungsrat

1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates ergeben sich aus dieser Satzung. Zur satzungsgemäßen Durchführung kann sich der Verwaltungsrat eine                       Geschäftsordnung geben.  
2. Die Gründungsversammlung beruft für zwei Jahre einen Verwaltungsrat. Danach wird der Verwaltungsrat für jeweils vier Jahre von der Hauptversammlung gewählt.             Eine Ausnahme stellt der Vorsitzende des Senats dar, der für die Dauer seiner Amtszeit automatisch Mitglied im Verwaltungsrat ist (s. §12, Abs. 4). In der ersten                       Wahlperiode ist die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates auf maximal sechs Personen beschränkt. Bei Aufnahme weiterer nationaler Verbände neben den                 Gründungsmitgliedern wird die Anzahl der Sitze pro weiteren nationalen Verband, der hinzukommt, um ein Mitglied erweitert, jedoch maximal auf bis zu zehn                         Mitglieder. 
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 
4. Mit Ausnahme des von der Gründungsversammlung berufenen Verwaltungsrates können nur Mitglieder zum Verwaltungsrat gewählt werden, die über eine mindestens     zehnjährige Berufserfahrung verfügen und mindestens drei Jahre Mitglied in einem nationalen Verband sind, der der IOBC angehört. Ausnahmen davon sind möglich,         wenn der Vorstand und der Verwaltungsrat dem mit 3/4-Mehrheit zugestimmt haben. 
5. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind wie folgt: 
    a) Er unterstützt den Vorstand und den Generalsekretär bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung (§ 8). 
    b) Er kann in besonders dringenden Fällen durch eigene Beschlussfassung über Aufgaben entscheiden, die ansonsten der Hauptversammlung vorbehalten sind, mit                der Wirkung, dass diese bis zur nächsten Hauptversammlung wirksam sind. Die nächste Hauptversammlung wird dann zur Fortgeltung einen                                                    Zustimmungsbeschluss treffen. 
    c) Er ist vor der Kooperation mit weiteren nationalen Verbänden vom Vorstand frühzeitig einzubeziehen. Für den Abschluss von Abkommen mit nationalen Verbänden ist         seine Zustimmung erforderlich. 
    d) Er muss seine Zustimmung erteilen bei Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen oder Mitgliedschaften in anderen Verbänden. 
    e) Er beschließt die Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des Vereins. Dies kann ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine hierzu befähigte           Gesellschaft sein. 
6. Der Verwaltungsrat kann auch durch den Vorstand einberufen werden. Voraussetzung hierfür ist entweder, dass der Vorsitzende des Vorstands dazu ersucht oder               mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands unter Angabe der Tagesordnungspunkte und bei Beschlüssen unter Versendung der Beschlussvorlagen, mindestens 14         Tage vor dem Treffen diese Einladung aussprechen. Der Verwaltungsrat kann seinerseits frei über weitere Tagesordnungspunkte bestimmen. Auch diese sind 14 Tage         vorher den Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrates zukommen zu lassen. Hierfür genügt die Textform.  
7. Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende hat das Einladungsrecht. Er hat dabei auf die             zeitliche Beanspruchung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstands Rücksicht zu nehmen. 
8. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder – auch elektronisch – anwesend sind. Sollte dies nicht erreicht werden, so ist eine             erneute Einladung durch den Vorsitzenden abzustimmen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. 
9. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 
10. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und wie Abwesende behandelt.                   Ebenso ist mit abgegebenen ungültigen und unbeschrifteten Stimmzetteln zu verfahren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine                   Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig 
11. Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung des Verwaltungsrates sind verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet werden. Dadurch sollen die Zwecke und Ziele des          Vereins (s. § 2) und die Einheitlichkeit des Vereins gewährleistet werden. Verbindlichkeitsbeschlüsse und ihre Aufhebung bedürfen jeweils der 3/4-Mehrheit des                    Vorstands und des Verwaltungsrates. Diese können wiederum mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung außer Kraft gesetzt werden. 
12. Der Verwaltungsrat kann in dringlichen Einzelfragen auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen, wenn nicht 1/4 der Mitglieder widersprechen.                             Voraussetzung ist, dass mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates insgesamt 3/4 der Mitglieder am Umlaufbeschluss teilnehmen. Dazu ist die Textform erforderlich,       wofür auch ein E-Mail-Verfahren genügt. Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens 1               Woche vom Tag der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch eine E-Mail anerkannt. Wird         die Stimmabgabe nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt, so gilt dies als Stimmenthaltung. 
13. Bei Zustimmungserfordernissen durch den Verwaltungsrat hat dieser nach Vorlage – außer bei Dringlichkeit – innerhalb eines Monats zu entscheiden. Danach gilt die         Zustimmung als erteilt, auch ohne dass der Verwaltungsrat sich hierzu äußert. Allerdings kann der Verwaltungsratsvorsitzende in eigenem Ermessen die Frist um einen       weiteren Monat verlängern. Voraussetzung ist jeweils, dass dem Verwaltungsrat eine fertige Beschlussvorlage vorgelegt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der                         Vorsitzende des Verwaltungsrates weitere Unterlagen zur Entscheidungsfindung einfordert. 
14. Ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende werden Senatoren auf Lebenszeit und können darüber hinaus vom Verwaltungsrat zu „Ehrenpräsidenten“ ernannt werden,               soweit sich diese besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenpräsidenten werden zu allen Hauptversammlungen eingeladen und besitzen dort das         Rederecht, volles Stimmrecht und werden beitragsfrei gestellt (Ehrenmitgliedschaft nach § 4, Abs. 1d). 
 

§ 10 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an: 
    a) der Präsident – auch Vorsitzender genannt 
    b) der Erste Vizepräsident 
    c) der Zweite Vizepräsident 
        Nach Bedarf können weitere Vizepräsidenten für besondere Aufgaben mit Zustimmung des Verwaltungsrates nachbenannt werden. Der Vorstand darf maximal aus             fünf Mitgliedern bestehen. 
2. Der Vorstand übernimmt die Gesamtleitung des Vereins. Es bedient sich dabei des Generalsekretärs. 
3. Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben gibt sich der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine Geschäftsordnung. Darin wird auch die                   Aufgabenübertragung auf den Generalsekretär geregelt, der die täglichen Aufgaben übernehmen soll. 
4. Der Verein wird vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt, wobei einer von ihnen der           Erste oder der Zweite Vizepräsident sein muss. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt. 
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder allein den Vorstand bis zur nächsten Wahl. Scheidet dabei der               Präsident aus, so wird er durch den Ersten Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung ersetzt. Scheidet der Erste Vizepräsident vorzeitig aus, so wird er durch     den Zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Scheiden der Präsident und der Erste oder Zweite Vizepräsident aus, so wird in einer gemeinsamen Sitzung mit dem                             Verwaltungsrat ein Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind dabei sämtliche Mitglieder des übrig gebliebenen Vorstands und des               Verwaltungsrates. 
6. Präsident, Erster Vizepräsident und Zweiter Vizepräsident werden durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.  
7. Durch Misstrauensantrag in der Hauptversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der Stimmen kann einem Vorstandsmitglied das Misstrauen ausgesprochen werden. Der           Misstrauensantrag muss mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand und Verwaltungsrat schriftlich eingereicht werden, wobei hierzu eine E-         Mail ausreicht. Die Abstimmung erfolgt geheim. 
8. Der Vorstand ist für die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er ist berechtigt, Verträge abzuschließen und Verbindlichkeiten                   einzugehen, die zu unmittelbaren finanziellen Belastungen des Vereins führen. Soweit eine einzelne finanzielle Belastung den Betrag von 25.000,- EUR übersteigt, ist           die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. 
9. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 
10. Der Vorstand bereitet mit maßgeblicher Unterstützung des Generalsekretärs den Jahresabschluss vor. 
11.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Übertragung von Stimmen ist unzulässig. Zur                           Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. 
12. In dringenden Fällen oder solchen, wo alle Mitglieder des Vorstands zustimmen, ist eine schriftliche Abstimmung auch per E-Mail zulässig. Für die schriftliche Abgabe        der Stimme ist dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt von mindestens 1 Woche vom Tag der Absendung an ihn zu geben. Bei Einwilligung aller Mitglieder            des Vorstands kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort beziehungsweise Stimmabgabe ein, so ist dies als Stimmenthaltung        anzusehen. 
13. Den Mitgliedern des Vorstands steht das Recht zu, an allen Versammlungen sämtlicher Organe des Vereins teilzunehmen und beratend zu sprechen (Rederecht)                 beziehungsweise einen schriftlichen Kommentar abzugeben. Dabei eventuell anfallende Reisekosten müssen im ausgewogenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen             Möglichkeiten und den Interessen des Vereins stehen. 
14. Ehemalige Vorsitzende des Vorstandes werden Senatoren auf Lebenszeit und können darüber hinaus vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu                      „Ehrenpräsidenten“ ernannt werden, soweit sich diese besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenpräsidenten werden zu allen Hauptversammlungen       eingeladen und besitzen dort das Rederecht, volles Stimmrecht und werden beitragsfrei gestellt (Ehrenmitgliedschaft nach § 4, Abs. 1d). 
15. Zur Unterstützung kann sich der Vorstand des Generalsekretärs und beratender Organe des Vereins bedienen. 
 

§ 11 Botschafter

1. Die Botschafter werden von den nationalen Verbänden im Einvernehmen mit dem Vorstand bestimmt. Ihre Aufgabe ist es, die nationalen Verbände und die Interessen        des Vereins qualifiziert zu vertreten. 
2. Die Anzahl der Botschafter pro Land wird vom Verwaltungsrat in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt. 
3. Soweit für ein Land kein Kooperationsabkommen mit dem Verein besteht, kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates Botschafter für dieses Land                   bestimmen. Die Botschafter werden jeweils für zwei Jahre ernannt. Sie können beliebig häufig bestellt werden.  
4. Für den Fall, dass während der Amtszeit eines Botschafters ein nationaler Verband dieses Landes dem Verein beitritt, kann der Botschafter mit einer Frist von vier                 Wochen abberufen werden, wenn für das Land ein neuer Botschafter bestellt werden soll. 
5. Der Kooperationsvertrag des Vereins mit den nationalen Verbänden kann vorsehen, dass die zu bestellenden Botschafter die nationalen Verbände in der                                 Hauptversammlung als Delegierte vertreten. Dann nehmen die Botschafter dort für den nationalen Verband die aktiven und passiven Wahlbefugnisse wahr. Ein                     Botschafter kann dann auch Amtsträger werden. Seine Amtszeit als Botschafter ist dann identisch mit seiner Amtszeit als Organ. Eine Abberufung als Botschafter ist             dann nicht vor Ende der Amtszeit möglich. 
 

§ 12 Senat

1. Der Senat hat die Aufgabe, die nationalen Verbände zur repräsentieren und ihre Interessen im Rahmen der branchenpolitischen Willensbildung zum Wohl der IOBC             zusammenzuführen. 
2. Die Mitglieder des Senats werden von den nationalen Verbänden durch Mehrheitswahl für einen Zeitraum von vier Jahren bestimmt.  In Ausnahmefällen kann ein                 Senator auf Lebenszeit ernannt werden, wenn es dafür einen einstimmigen Beschluss von Vorstand und Verwaltungsrat gibt. Die Regelungen gemäß § 9 und §10,                 jeweils Abs. 14 bleiben davon unberührt. 
3. Jeder nationale Verband entsendet unabhängig von seiner Größe ein Senatsmitglied. Unabhängig davon ist die Anzahl der Senatoren auf Lebenszeit gemäß § 9 und §10,     jeweils Abs. 14.  
4. Der Senat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Seine Amtszeit als Vorsitzender endet mit seiner Amtszeit als Senator, spätestens aber nach     vier Jahren. Er kann aber beliebig häufig neu gewählt werden, solange er das Amt des Senators innehat. Der Vorsitzende des Senats ist automatisch für die Dauer seiner     Amtszeit Mitglied des Verwaltungsrates. 
    Ein Vizepräsident des Vorstands wird zum stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom Vorstand bestimmt. 
5. Die Mitglieder des Senats können beratend zu den Treffen des Zertifizierungsausschusses eingeladen werden. Ergebnisse des Zertifizierungsausschusses sollen vor           Abstimmung dem Senat zur Verfügung gestellt werden, der dazu eine Stellungnahme abgeben soll. Diese wird dem Vorstand und dem Verwaltungsrat unverzüglich           nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Sollte der Senat nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine Stellungnahme abgegeben haben, so wird der                 Vorsitzende des Zertifizierungsausschusses dies dem Vorstand und Verwaltungsrat unverzüglich mitteilen. Beide Organe haben sodann die Möglichkeit selbst binnen         zwei Monaten eine jeweils eigene Stellungnahme abzugeben. Der Zertifizierungsausschuss hat diese Stellungnahme jeweils zu berücksichtigen. 
6. Der Senat beschließt intern mit einfacher Mehrheit. 
7. Der Senat tagt mindestens einmal pro Jahr. Dies kann auch mittels einer hierfür geeigneten elektronischen Plattform geschehen. 
 

§ 13 Beirat

1.    Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele und die Arbeit des Vereins zu unterstützen und die Arbeit des Vorstands und des Verwaltungsrates fachlich zu unterstützen und            zu beraten.

2     Beiratsmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Verwaltungsrates für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt.3.        Es können bis zu            zehn Beiratsmitglieder ernannt werden, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

4.    Der Vorstand und der Verwaltungsrat können sich der Beiratsmitglieder bei Bedarf bedienen.

5.    Zu Mitgliedern des Beirats werden vorzugsweise Vertreter aus der Wirtschaft oder Verbänden bestellt, die auf diese Weise die Zielgruppe des Business Coachings              repräsentieren sollen. Des Weiteren können Vertreter der Wissenschaft zu Beiräten ernannt werden. Die Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein, können es            aber.

 

§ 14 Schiedsgericht

1.   Der Verein bildet ein Schiedsgericht mit Sitz in München. Dieses besteht aus drei hauptverantwortlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern. Der Vorsitzende des           Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er leitet die Sitzungen. Er kann nur durch ein Mitglied vertreten werden, das ebenfalls die Befähigung             zum Richteramt innehat. Sollte kein Mitglied gefunden werden, das diesen Anforderungen genügt, so wird der Vorstand mit 3/4-Mehrheit einen Volljuristen hierfür               kooptieren und hierfür die Zustimmung des Verwaltungsrates einholen.

2.   Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden auf Dauer von fünf Jahren von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

3.   Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören.

4.   Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht

      a)   für Entscheidungen über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse nach § 6, Abs. 3.

      b)  für Einsprüche gegen Suspendierung von Ehrenämtern nach § 6, Abs. 5. Die Suspendierung kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates für                              Mitglieder, die in Organe des Vereins berufen wurden, aussprechen, soweit diesen Verfehlungen insbesondere durch Handlungen gegen die Interessen des Vereins            oder ein Auftreten in der Öffentlichkeit nachgewiesen werden kann, das freiheitlich-demokratischen Grundsätzen widerspricht.

      c)  für die Erledigung von besonderen Einzelaufgaben, welche durch Beschluss des Vorstands oder des Verwaltungsrates übertragen worden sind. Dazu gehört die                  Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vorstands untereinander, zwischen Mitgliedern des Verwaltungsrates untereinander und zwischen den                    Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrates.

      d)   für die Nachprüfung von Beschuldigungen gegenüber von Mitgliedern von Organen des Vereins.

      e)   für Streitigkeiten bei der Auslegung der gemeinsamen Coaching-Standards und deren Konsequenzen.

      f)    für den Ausschluss von Mitgliedern, die Mitglied in einer oder mehreren Organisationen oder Glaubensgemeinschaften sind, die einer freiheitlich-demokratischen               Gesinnung entgegenstehen, auf Beschluss des Vorstands und Vorlage entsprechender Nachweise durch den Generalsekretär.

5.  Das Schiedsgericht ist zuständig für die Feststellung und Sanktionieren von Compliance-Verstößen im Verein. Grundlage hierfür ist die Compliance-Richtlinie (s. § 20),          zu der sich der Verein verpflichtet.

6.  Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar und somit abschließend.

 

§ 15 Zertifizierungsausschuss

1. Der Zertifizierungsausschuss wird auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung des Verwaltungsrates einberufen. 
2. Die Mitglieder des Zertifizierungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung des Verwaltungsrates berufen. 
3. Der Zertifizierungsausschuss hat die Aufgabe, gemeinsame verbindliche Standards vorzuschlagen. Dabei ist ein verbindliches Thema die Qualitätsstandards für                     Coaching-Weiterbildung. Dafür treffen sich die von der IOBC anerkannten Coaching Weiterbildungsanbieter physisch oder virtuell mindestens einmal jährlich zu einer         Qualitätskonferenz für Coaching Weiterbildungsanbieter. 
4. Der Zertifizierungsausschuss hat einmal jährlich – mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung – dem Vorstand einen Entwurf der jeweils gültigen Standards           vorzulegen und sodann mit ihm und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu besprechen. Das Ergebnis der Beratung wird dem Vorstand zur Beschlussfassung                   vorgelegt. Der Vorstand beschließt über die letzte Fassung, die dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorgelegt wird. 
5. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Beschlussfassung wird der darauffolgenden Hauptversammlung vorgestellt. Es ist nach dieser Vorstellung für alle Mitglieder                   bindend. Die Hauptversammlung kann diese Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit wieder aufheben. 
6. Sollte es zu Unstimmigkeiten über die Beschlussfassung zwischen Vorstand und Verwaltungsrat kommen, ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts zur Mediation                 hinzuzuziehen. Dieser kann sich der Unterstützung weiterer Mitglieder des Schiedsgerichts nach seiner Auswahl bedienen. Für den Fall, dass die Mediation nach Ablauf       von sechs Monaten oder vorher durch Feststellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für gescheitert erklärt wird, wird die Angelegenheit zurück in den                           Zertifizierungsausschuss gebracht. Dieser hat die Aufgabe, erneut einen Vorschlag unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse zu erstellen, über den dann der         Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu entscheiden hat. Kommt diese Entscheidung nicht einvernehmlich zustande, entscheidet das Schiedsgericht über         die Fassung, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. 
7. Das Ergebnis, der gemeinsame Standard, ist für alle Mitglieder verbindlich. Die nationalen Verbände können allerdings mit Zustimmung des Vorstands für ihre                       nationalen Verbände Ausnahmeregelungen vorsehen, die dann im Verein offengelegt werden müssen. 
 

§ 16 Datenschutz

1. Der Verein unterwirft sich hinsichtlich des Datenschutzes der aktuellen europäischen Regelung, derzeit der Europäischen Datenschutz-Verordnung. Der Vorstand lässt       mit Unterstützung des Generalsekretärs eine verbindliche Datenschutzregelung für den Verein erstellen. 
2. Der Verein nimmt die für die satzungsmäßigen Zwecke erforderlichen Daten seiner Mitglieder auf. Für die Mitgliederbetreuung ist es erforderlich, die dafür notwendigen     Daten zu verarbeiten, zu nutzen und ggf. an dafür vorgesehene Kooperationspartner zu übermitteln, die sich wie der Verein selbst der jeweils gültigen europäischen           Datenschutzgrundverordnung und des Ausführungsgesetzes des Mitgliedstaates, in dem der Verein seinen Sitz hat, unterwerfen. 
 

§ 17 Sonderbeauftragte & Fachausschüsse

1. Der Vorstand und der Verwaltungsrat sind berechtigt, Sonderbeauftragte nach eigenem Ermessen für bestimmte Aufgaben zu ernennen. 
2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Ausschüsse für bestimmte Themen bilden. Die Zusammensetzung erfolgt infolge Berufung durch den                 Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates. 
 

§ 18 Ehrenamt

1. Die Ämter innerhalb des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter bis auf den Generalsekretär und den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
2. Die Amtsinhaber des Vorstands, des Verwaltungsrates und des Schiedsgerichts erhalten Aufwendungsersatz für die im Interesse des Vereins gemachten Auslagen             nach den gesetzlichen Regeln. Der Vorsitzende des Vorstands und der Vorsitzende des Verwaltungsrates können darüber hinaus eine angemessene                                       Aufwandspauschale erhalten.  
3. Die Höhe der finanziellen Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt der Verwaltungsrat. 
4. Vorstand und Verwaltungsrat können im Einvernehmen für zentrale Ämter des Vereins nach eigenem Ermessen einen Aufwandsersatz festlegen. 
5. Die Amtsinhaber innerhalb des Vereins dürfen keine Ämter bei anderen konkurrierenden Vereinen oder Verbänden haben. Ausgenommen davon ist das Verhältnis               zwischen der IOBC zu den nationalen Verbänden. Weitere Ausnahmen kann der Vorstand erteilen, wobei er den Verwaltungsrat darüber informieren wird. Bei Verstößen     kann der Vorstand das sofortige Ruhen der Amtsausführung nach vorheriger Anhörung des oder der Betroffenen aussprechen. Dagegen kann das Mitglied das                     Schiedsgericht anrufen. 
6. Eine Altersgrenze für das Innehaben von Ämtern wird ausgeschlossen.  
7. Für die Besetzung der Ämter ist die schriftliche Versicherung zwingend abzugeben, nicht Mitglied in einer oder mehreren Organisationen oder Glaubensgemeinschaften     zu sein, die einer freiheitlich-demokratischen Gesinnung entgegenstehen.  
 

§ 19 Generalsekretär

1. Dem Generalsekretär obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstands. Der Vorstand ist befugt, dies in         einer gesonderten Geschäftsordnung festzulegen. Der Generalsekretär wird durch den Vorstand unter Zustimmung des Verwaltungsrates bestellt und abberufen. 
2. Der Generalsekretär erhält vom Vorstand einen Anstellungsvertrag mit Vergütungsregelung. Der Vorstand schließt diesen Vertrag nach Zustimmung des                                 Verwaltungsrates. 
 

§ 20 Compliance-Kodex

Der Verein bekennt sich zu regelkonformem und sozialverantwortlichem Handeln mit hohen ethischen Standards. Dazu verpflichten sich alle Amtsträger bei der Durchführung sämtlicher Aktivitäten des Vereins. Mit dem Verein verbundene (Kooperations-)Partner werden dazu ebenfalls angehalten. Die konkrete Grundlage hierfür bildet eine Compliance-Richtlinie, deren Vorbereitung und Ausgestaltung durch den Vorstand beauftragt und mit Zustimmung des Verwaltungsrates deren Umsetzung beschlossen wird. Der Vorstand wird Beschwerden über Compliance-Verstöße an das Schiedsgericht zur Entscheidung weiterleiten. Der Generalsekretär ist verpflichtet alle hierfür zur Verfügung stehenden Daten an die Mitglieder des Schiedsgerichts zu übermitteln.

 

§ 21 Verwendung finanzieller Mittel

Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist nicht vorgesehen. So hat auch kein Mitglied beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 22 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung ihren Prüfbericht vor dem Tagesordnungspunkt der Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat.

 

§ 23 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung an den Vorstand zu richten, der unverzüglich die Mitglieder des Verwaltungsrates darüber informiert. Vorstand und Verwaltungsrat sollen möglichst unverzüglich eine gemeinsame Stellungnahme zum Antrag der Satzungsänderung abgeben. Soweit dies nicht möglich ist, tragen der Präsident und der Vorsitzende des Verwaltungsrates in der Hauptversammlung ihre jeweiligen Stellungnahmen hierzu vor. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen. Die Hauptversammlung entscheidet sodann mit 3/4-Mehrheit.

 

§ 24 Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins bedarf einer eigenen, nur für diesen Zweck einberufenen, Hauptversammlung. Diese muss den Mitgliedern mindestens drei Monate                      vorher schriftlich angekündigt werden. Der Vorstand und der Verwaltungsrat sind zu einer Stellungnahme bereits bei der Einladung verpflichtet.

2.  Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit aller anwesenden Stimmen.

3.  Sollte es zu einem Auflösungsbeschluss kommen, so muss die Hauptversammlung noch die erforderliche Anzahl von Liquidatoren ernennen. Sollten diese nicht im            Verein gefunden werden, so werden entsprechend qualifizierte Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) mit deren Zustimmung                                beauftragt. Beschlüsse der Liquidatoren erfordern Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen (insbes. §§ 47 ff. BGB).

4.  Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens des Vereins. Sollte                keine Einigkeit gefunden werden, fällt das Vereinsvermögen der Stadt München zu, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen verwendet.

 

§ 25 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten, soweit sie nicht schon abschließend durch das Schiedsgericht entschieden werden konnten, ist München. Die Amtssprachen des Vereins sind deutsch und englisch.

 

Satzung vom 30.07.2019, geändert mit Vorstandsbeschluss vom 27.10.2019